_ Allgemeine Geschäftsbestimmungen


I. GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Für sämtliche Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen von GRAFfisch gelten ausschließlich nachfolgende AGB, die schon jetzt auch für alle zukünftigen derartigen Geschäfte zwischen GRAFfisch und dem Kunden vereinbart werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kunden bzw. Teile hiervon werden von GRAFfisch nicht anerkannt, es sei denn, dieses wird von GRAFfisch schriftlich bestätigt. Aus einem Schweigen von GRAFfisch kann bei entgegenstehenden AGB nicht auf unsere Zustimmung zu den abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden geschlossen werden.


II. VERTRAGSABSCHLUSS, VERTRAGSINHALT

a) Die Angebote von GRAFfisch sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen nach Bestellung des Kunden erst durch mündliche oder schriftliche Auftragsbestätigung von GRAFfisch oder dadurch zustande, dass GRAFfisch innerhalb eines Monats nach Eingang der Bestellung mit der Ausführung der Bestellung beginnt.
b) Jegliche von diesen AGB abweichende Vereinbarungen sowie spätere Vertragsänderungen, insbesondere auch die Abänderung dieser Schriftformklausel selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


III. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, ZAHLUNGSVERZUG

a) Die von GRAFfisch angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie ggf. der Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
b) Rechnungen von GRAFfisch sind innerhalb von 14 Tagen und ohne Abzug von Skonti zahlbar. Unabhängig von etwa vereinbarten Zahlungsmodalitäten ist GRAFfisch im Falle des Zahlungsverzuges, bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln oder bei Bekanntwerden ähnlicher Tatsachen, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage zu stellen, berechtigt, Vorauskasse zu verlangen oder per Nachnahme zu liefern. Außerdem kann GRAFfisch in diesen Fällen sämtliche noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort geltend machen.
c) Bei Zielüberschreitung sowie im Verzugsfalle kann GRAFfisch Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. GRAFfisch kann einen höheren, der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweisen.
d) Nimmt der Kunde nach Lieferung von Entwürfe und/oder Präsentationen, die Bestandteil eines jeden gestalterischen Auftrages sind, keine unterbreiteten Gestaltungsvarianten ab oder weiter keine Nutzungsrechte in Anspruch bzw. entscheidet sich für einen anderen Anbieter/Wetttbewerber, so ist die Vergütung für die gelieferten Entwürfe/Präsentationen in jedem Fall zu bezahlen. Die Vergütung entspricht in diesen Fällen mindestens 50 % der vereinbarten Gesamtleistung. Dies gilt grundsätzlich für die Bereiche Konzept, Gestaltung, Layout sowie Programmierung. Die Anfertigung von Entwürfen/Präsentationen, welche GRAFfisch für den Auftraggeber erbringt, ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.


IV. MITWIRKUNGSPFLICHT DES KUNDEN

a) Der Kunde unterstützt GRAFfisch bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Daten sowie von Material, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird GRAFfisch hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen eingehend und im erforderlichen Umfang instruieren.
b) Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
c) Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, GRAFfisch im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien (Bild-, Text- o.ä.) zu beschaffen, hat der Kunde diese an GRAFfisch umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass GRAFfisch die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhalte.
d) Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.


V. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT, AUFRECHNUNG

a) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur, soweit der geltend gemachte Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
b) Zur Aufrechnung ist der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen berechtigt.


VI. LIEFERFRISTEN, TERMINE

a) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind von GRAFfisch genannte Termine und Fristen nur circa-Angaben. Liefert oder leistet GRAFfisch daher innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem genannten Termin bzw. nach Ablauf der Frist, so kann der Kunde hieraus keinerlei Rechte herleiten.
b) Termine und Fristen – gleich ob unverbindlich oder verbindlich – verschieben bzw. verlängern sich entsprechend, wenn die Lieferung oder Leistung sich aus Umständen, die in der Sphäre des Kunden liegen, verzögert oder der Vertrag hinsichtlich des Liefergegenstandes einvernehmlich abgeändert wird.
c) Termine und Fristen stehen stets unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie verschieben bzw. verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit bei höherer Gewalt oder bei anderen von GRAFfisch nicht zu vertretenden Umständen wie z.B. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördlichen Anordnungen oder Störungen der Telekommunikation, die GRAFfisch die Lieferung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Dauert die Verzögerung länger als 3 Monate oder entfällt hierdurch das Interesse des Kunden an der Lieferung, so ist er nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er von GRAFfisch noch nicht erfüllt wurde.
d) Im Falle des Lieferverzuges gelten die gesetzlichen Regeln mit der Maßgabe, dass die angemessene Nachfrist mindestens 15 Werktage betragen muß.
e) GRAFfisch ist nach Ermessen zu Teilleistungen berechtigt.


VII. ABNAHME

a) Die Abnahme der Produkte und/oder Leistung erfolgt durch eine entsprechende mündliche oder schriftliche Bestätigung durch den Kunden.
b) Bei allen Produkten gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Käufer nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Ablieferung der Produkte schriftlich oder per E-Mail unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht.


VIII. LEISTUNGSÄNDERUNGEN

a) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von GRAFfisch zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich GRAFfisch gegenüber äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann GRAFfisch von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.
b) GRAFfisch prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt GRAFfisch, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt GRAFfisch dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt GRAFfisch die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
c) Nach Prüfung des Änderungswunsches wird GRAFfisch dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
d) Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
e) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.
f) Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. GRAfFisch wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
g) Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien ein Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von mir berechnet.
h) GRAFfisch ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von GRAFfisch für den Kunden zumutbar ist.


IX. GEWÄHRLEISTUNG

a) Die Gewährleistung von GRAFfisch richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus den AGB, insbesondere den nachfolgenden Vorschriften, etwas anderes ergibt.
b) Für den Kunden erkennbare Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware GRAFfisch gegenüber zu rügen, anderenfalls sind Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen.
c) Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist GRAFfisch zunächst nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt dies fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Wandlung (Rückgängigmachen des Vertrags) verlangen.


X. HAFTUNG

a) Ein etwaiger Schadenersatzanspruch gegenüber GRAFfisch – gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere gleich, ob aus Vertrag oder Delikt – setzt voraus, dass gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von GRAFfisch Vorsatz oder große Fahrlässigkeit zur Last fällt oder durch gesetzlichen Vertreter oder Angestellten von GRAFfisch eine kardinale Vertragspflicht verletzt wurde. Insbesondere haftet GRAFfisch für Schäden, die durch die Löschung von Kundendaten entstehen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, falls GRAFfisch wegen Schuldnerverzuges haftet.
b) Soweit GRAFfisch wegen leichter Fahrlässigkeit auf Schadenersatz haftet, ist der Anspruch der Höhe nach auf den für GRAFfisch bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden beschränkt.
c) Soweit die Haftung von GRAFfisch ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Erfüllungsgehilfen, insbesondere von Mitarbeitern.
d) GRAFfisch haftet in keinem Fall für geschmacksmusterrechtliche Recherchen und/oder Eintragungen Ihrer Gestaltungen (z. B. Recherchen und Eintragungen von Logos etc.).
e) GRAFfisch haftet in keinem Fall für die Inhalte und rechtlichen Konformitäten Ihrer Webseiten. Texte von GRAFfisch, so. z B. von Entwürfen, stellen keine rechtliche Basis dar. Sie sind in jedem Fall bei Abnahme dieser für die rechtliche Konformität verantwortlich.
f) Die Regelungen zu a), b), c), d) und e) gelten nicht, soweit GRAFfisch wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, anfänglichen Unvermögens oder zu vertretender Unmöglichkeit haftet. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.


XI. RECHTE

a) GRAFfisch gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG.
b) Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Es sei denn, die weitere Rechteeinräumung wird explizit und schriftlich genannt. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.
c) Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. GRAFfisch kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.


XII. NEBENKOSTEN, GEFAHRÜBERGANG, TRANSPORTVERSICHERUNG

a) Wird die Ware durch GRAFfisch oder durch Dritte zum Kunden transportiert oder versandt, so geht mit Beginn des Transportes bzw. mit Übergabe der Ware an die Transportperson die Gefahr eines zufälligen Schadens auf den Kunden über. Gleiches gilt, wenn bereitgestellte Ware nicht abgerufen wird oder der Transport bzw. die Versendung der Ware auf Wunsch des Kunden zurückgestellt wird.
b) Verpackungs- und sonstige Versandkosten sowie etwaige Versicherungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Das gilt auch für die Kosten, die GRAFfisch im Zusammenhang mit gesetzlichen Pflichten nach der Verpackungsverordnung entstehen.


XIII. EIGENTUMSVORBEHALT

a) Gelieferte Waren bleiben das Eigentum von GRAFfisch bis zur Erfüllung sämtlicher bei Vertragsabschluß bestehender Forderungen sowie von Ansprüchen, die für GRAFfisch im Zusammenhang mit der Lieferung oder Leistung nach Vertragsabschluß entstehen. Dies gilt auch für etwaige Saldoforderungen sowie Ansprüche im Zusammenhang mit der Annahme von Schecks oder Wechseln.
b) Von Vorfällen, die geeignet sind, das Vorbehaltseigentum von GRAFfisch zu gefährden (insbesondere Pfändung der Vorbehaltsware, Konkursantrag) wird der Kunde GRAFfisch sofort unterrichten. Sämtliche daraus entstehenden Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.


XIV. SCHUTZ- UND URHEBERRECHT

a) Für die bis zur endgültigen Auftragsvergabe von GRAFfisch an den Kunden übergebene Konzeptpapiere und Entwürfe ist das Schutz und Urheberrechte zu beachten. Vervielfältigen und Weitergabe an Dritte dieser Dokumente sind nur mit unserer ausdrücklicher Genehmigung zulässig.
b) Soweit es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt, auch wenn diese nicht den Anforderungen des § 2 UrhG entsprechen, unterliegen sämtliche Leistungen von GRAFfisch den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
c) Der Kunde erwirbt erst nach der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarten Nutzungsrechte an den Leistungen von GRAffisch für die Dauer und im Umfang des Vertrages für die Bundesrepublik Deutschland, sofern die Übertragung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen möglich ist und sich aus dem Vertragsgegenstand nicht etwas Gegenteiliges ergibt.
d) GRAFfisch stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Kunde wird GRAFfisch unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde GRAFfisch nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
e) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf GRAFfisch – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.


XV. FOTOARBEITEN

Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
a) Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personenoder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann. Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
b) Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen).
Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
Storniert der Auftraggeber die Fotografenbuchung aus welchem Grund auch immer, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar zu. Dies wird wie folgt berechnet: Storno bis 3 Tage vor dem gebuchten Termin: 20 %, ab 2 Tagen: 50 % der vereinbarten Gesamtsumme. Nebenkosten wie z.B. gebuchte Studioräume, Visagisten usw. werden zu 100% berechnet, unabhängig von der Stornogebühr des Fotografen.
c) Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind vom Fotografen zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen. Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Fotografen. Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.
d) Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden. Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels digitaler Retusche.
Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen.
e) Die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber. Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.
Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 300 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen oder wird der Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.


XVI. ERFÜLLUNGSORT, ANZUWENDENES RECHT, DATENSPEICHERUNG, WERBEZWECKE

a) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von GRAFfisch, Greifswald.
b) Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht.
c) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die für den Geschäftsverkehr notwendigen üblichen Daten des Kunden in der Datenverarbeitung von GRAFfisch gespeichert werden und zu Werbezwecken weiterbenutzt werden können. GRAFfisch darf den Kunden auf ihrer Webseite oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. GRAFfisch darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
d) Sollte eine Regelung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so gelten die übrigen Regelungen gleichwohl. Unbeschadet des § 6 AGBG ist die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die deren Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

Stand: 05.01.2018